Ab einem bestimmtem Zahnalter werden die Fehlstellungen in die kieferorthopädischen Indikationsgruppen KIG 1 bis KIG 5 eingeteilt. Ab der Einstufung in KIG 3 übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung die im Rahmen der gesetzlichen Kassenrichtlinien definierten Kosten.
Der Paragraph 12 im Sozialgesetzbuch V beschreibt : Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. In einem ausführlichen Beratungsgespräch erläutern wir Ihnen gerne welche weiteren Möglichkeiten oder Alternativen optional zur Verfügung stehen. Die Korrektur von Fehlstellungen, die als KIG 1 oder KIG 2 eingestuft wurden, zahlen Kassenpatienten selbst.
Diese Einstufung erfolgt bei privat Versicherten im allgemeinen nicht in dieser Weise. Der Umfang der Erstattung bei Kindern und Erwachsenen ist hier abhängig vom
individuell gewählten Tarif.
Die gesetzlichen Krankenkassen erstatten bei Erwachsenen die Kosten nur in Ausnahmefällen (notwendige kombiniert kieferorthopädische - kieferchirurgische Therapie).
In einem persönlichen Beratungsgespräch erörtern wir gemeinsam Ihre individuellen Voraussetzungen und erstellen einen passenden Kostenplan.